Heckenschnitt: Was ist erlaubt, was ist verboten?
Wenn ab Oktober die Blätter von den Bäumen fallen, die Nächte länger werden und die Übergangsjacken aus den Schränken geholt werden, gelten im heimischen Garten jahreszeitlich andere Regeln. Was gilt es bei Heckenschnitt und Co. zu beachten? Der Verband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Bayern (VGL Bayern) hat hierfür einen umfassenden Leitfaden erstellt.
Für den VGL Bayern ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), insbesondedie Auslegung des § 39 von besonderer Bedeutung. Gemäß diesem ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Dies gilt ebenso für Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze – in besiedelten und unbesiedelten Bereichen.
Was ist erlaubt - und was nicht
Ganzjährig zulässig sind dagegen schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen – in besiedelten und unbesiedelten Bereichen. Dazu zählen beispielsweise die Entfernung von Totholz, beschädigten Ästen und der sog. Sommerschnitt von Obstbäumen. Für die Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus (GaLaBau) ist insbesondere die Formulierung „gärtnerisch genutzte Grundfläche" entscheidend, denn Flächen, die dazu zählen, fallen nicht unter den Verbotszeitraum.
Das bayerische Umweltministerium hat diesen Terminus im März 2010 mit Inkrafttreten des neuen BNatSchG näher definiert. Demnach schließt die gärtnerische Nutzung auch gärtnerisch gestaltete Außenanlagen wie Privat- und Hausgärten sowie Kleingartenanlagen mit ein – gleiches gilt für Streuobstwiesen. Grünflächen, Parkanlagen und sonstige Außenanlagen, die in diesem Sinne nicht oder nicht vorwiegend gärtnerisch genutzt werden , zum Beispiel Sportplätze, Böschungen, Straßengräben, fallen daher nicht unter den Begriff „gärtnerische Nutzung“. Hier sind Baumfällungen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht zulässig.
Tipps für die praktische Handhabung
Bäume in Privat- und Hausgärten sowie Kleingartenanlagen fallen in Bayern nicht unter die befristeten Fäll- und Schnittverbote. Im Zeitraum vom 1. März bis 30. September können daher ohne Genehmigung Fällungen und Rückschnitte stattfinden, wenn sich keine Lebensstätten wildlebender Tierarten darin befinden und wenn keine anderen naturschutzrechtlichen Vorschriften (zum Beispiel Baumschutzsatzungen, Gestaltungssatzungen, Bebauungspläne) entgegenstehen. In Hof gilt zum Beispiel eine Baumschutzverordnung, die Bäume mit gewissen Merkmalen unter Schutz stellt. Die Münchner Verordnung schützt neben Bäumen auch Sträucher und Hecken. Alle anderen Baumfällungen, zum Beispiel in Parkanlagen, sind in der Zeit von 1. März bis 30. September nicht zulässig.
Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dürfen grundsätzlich nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden – auch nicht in Privat- und Hausgärten sowie in Kleingartenanlagen.
Baum- und Gehölzpflegemaßnahmen entsprechend der ZTV-Baumpflege und den einschlägigen Regelwerken sind von dem Verbotszeitraum 1. März bis 30. September ausgenommen. Diese Maßnahmen, wozu schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen und zur Gesunderhaltung von Bäumen zählen, sind an allen Bäumen und anderen Gehölzen während des Jahres erlaubt. Auch hier gilt, dass sich keine Lebensstätten geschützter Tierarten darin befinden oder andere naturschutzrechtliche Verbote bestehen.
Geschützte Bäume, die eine Verkehrsgefährdung darstellen, dürfen bei konkreter und unmittelbar drohender Gefahr auch ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde gefällt werden, die aber anschließend unmittelbar zu informieren ist. Bei jeder Fällung und jedem Fällantrag sind die vorgefundenen Krankheiten oder verkehrsgefährdenden Tatsachen, die diese Fällung erforderlich machen, zu begründen und hinreichend zu dokumentieren.
Fällverbote gelten zudem nicht für behördlich angeordnete Maßnahmen, zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss. Gleiches gilt für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie behördlich durchgeführt werden, zugelassen sind oder der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen.
Der VGL Bayern vertritt hierzu die Auffassung, dass die Ausnahmen zum Schnittzeitverbot nicht nur für zulässige Bauvorhaben gelten, sondern auch für genehmigungsfreie Bauvorhaben wie zum Beispiel Terrassen- und Teichbauarbeiten oder sonstigen Vorhaben, die unter eine landesrechtliche Baugenehmigungsfreistellung fallen.
Was hat sich durch die gesetzliche Regelung 2010 noch geändert?
Im Wesentlichen wurden im BNatSchG neue Schutzgebietskategorien eingeführt sowie die Neugestaltung von Schutzgebietskonzepten und Zuständigkeiten geregelt. Ferner wurden Öffnungsklauseln für die Bundesländer implementiert und die Rechtsprechung sowie Vollzugshinweise mit Bezug auf den Artenschutz ergänzt. Wesentliche Änderungen waren ebenso die für den Verursacher geltenden, umfangreicheren Pflichten (§ 15 BNatSchG). Demnach ist der Verursacher eines Eingriffs in die Natur und Landschaft verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen bestehen, die den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen erreichen können. Wenn Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.
Welche Ausnahmen gibt es und an wen muss sich ein Gartenbesitzer ggf. wenden?
Ausnahmen können sich für abgegrenzte Pflanzflächen ergeben – wie oben beschrieben. Empfehlenswert ist, dass sich Privat- und Hausgartenbesitzer mit ihren konkreten Anliegen hinsichtlich der Neu- oder Umgestaltung ihrer Gärten an ausgewiesene GaLaBau-Fachbetriebe wenden. Die Betriebe sind in der Lage, fachliche Einordnungen zu treffen und mit den zuständigen kommunalen Behörden abzustimmen – sofern notwendig.
Alternativ können sich Gartenbesitzer an die jeweiligen zuständigen Stellen in ihrem Gebiet, zum Beispiel die Kreisverwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden, wenden und dort ihr Vorhaben abstimmen. Die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden können von den Verboten im Einzelfall auf Antrag einen Dispens erteilen, also unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zulassen oder Befreiungen gewähren.
Was sind bei Verstößen die drohenden Folgen?
Dies lässt sich nicht pauschalisieren und kommt auf den Einzelfall an. Grundsätzlich wird in Deutschland zwischen Bußgeld- und Strafvorschriften unterschieden. Letztere gelten jedoch überwiegend für den Handel beziehungsweise Kauf von streng geschützten Arten. Bayern ergänzt die Bußgeldvorschriften um landesspezifische Ordnungswidrigkeiten. Daraus resultierende Geldbußen beginnen bei undefinierter Höhe und steigern sich bis auf 50.000 Euro.